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Rechtslage bei uns in Deutschland


Die Haftungsfrage für den Versand von E-Mail-Würmern und Trojanern, die den größten Anteil an der UBE nach UCE ausmachen, ist in Deutschland noch unklar. Unter eingeschränkten Bedingungen sehen einige zumindest Unternehmen als haftbar an, für Privatpersonen verneint die Literatur überwiegend eine Haftungsverpflichtung. Ein Unterlassungsanspruch gegen versehentliche Wurmversender wurde bislang noch nicht durchgesetzt. Strafrechtlich ist das Erstellen und Verbreiten von Würmern, Viren und Trojanern als Computersabotage relevant. 2005 wurde in Deutschland deswegen ein Schüler als Autor von Netsky und Sasser zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

Aus unerwünschter E-Mail-Werbung kann sowohl ein wettbewerbsrechtlicher als auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Empfängers an den Versender erwachsen. Es ist dabei unerheblich ob und wie häufig der Spammer schon spammte: Ein Unterlassungsanspruch entsteht ab der ersten E-Mail.

Wettbewerbsrecht

Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und mittlerweile auch des BGH (BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) zum alten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails nach den gleichen Grundsätzen sitten- und damit wettbewerbswidrig, die schon auf die Werbung per Telex, Telefax und Telefon angenommen wurden. Demzufolge ist es dem Empfänger nicht zuzumuten, Werbung, in deren Empfang er nicht eingewilligt hat, tolerieren zu müssen, wenn dadurch auf Seiten des Empfängers Kosten und/oder eine sonstige Störung entstehen.

Das neue UWG (seit 2004) regelt unmissverständlich die Ansprüche, die an E-Mail-Werbung gestellt werden, damit sie wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Empfänger in die Zusendung von Werbung per E-Mail vorher eingewilligt hat. Unterlassungsansprüche aus dem UWG stehen allerdings nur Wettbewerbern des Spammers zu, auch wenn der Begriff Wettbewerber weit ausgelegt wird. Dafür wirkt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den gesamten geschäftlichen Verkehr. Der Spammer darf also auch keinem Dritten mehr unerwünschte Werbung zusenden. Würde er dabei erwischt, droht ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes an die Staatskasse oder sogar Ordnungshaft. Tatsächlich wurden schon Ordnungsgelder gegen Spammer verhängt.

Haftungsrecht

Weniger umfassend, dafür individuell schützend und ohne Wettbewerber-Position lässt sich auch aus dem allgemeinen Haftungsrecht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Spammer herleiten. Er konstruiert sich, wie jeder Unterlassungsanspruch in diesem Bereich, aus den §§ 1004 analog und 823 Abs. 1 BGB.

Für Privatanwender wird dann auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus dem Grundgesetz herleitet, rekurriert, der geschäftliche Anwender sieht einen ebenfalls grundrechtlich geschützten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beides sind sonstige Rechte im Sinne des §823 Abs. 1 BGB.

Strafrecht

Eine Strafrechtliche Verfolgung von unerwünschten Werbe mail Absendern wird immer lauter verlangt. Einen Ansatz lieferte dazu die Dissertation "Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming" von Thomas Frank. Eine Zusammenfassung davon war in Computer und Recht 2/2004 S. 123ff. abgedruckt. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu noch uneinheitlich, insbesondere sehen die Staatsanwaltschaften derzeit noch keinen Handlungsbedarf.

Anti-Spam-Gesetz

Am 17.02.2005 hat der Deutsche Bundestag in einer ersten Lesung den Entwurf eines Anti Spam Gestzes beraten. Das Teledienstegesetz wurde um folgende Regelungen erweitert, welches das Anti Spam Gesetz mit einbindet:

"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.

Rechtslage in anderen Ländern

Die Rechtslage in Europa ist durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vom 12. Juli 2002, die bis Ende 2003 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, im Ergebnis vergleichbar:

Wenn der Empfänger die Zusendung einwilligt ist die Email Werbung erlaubt. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den jeweiligen Ländern unterschiedlich. Eine Übersicht dazu liefert die Dissertation von Björn Bahlmann "Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung. Internationale Regelungen und alternative Lösungsmöglichkeiten", die nur direkt beim Verlag erhältlich ist.

In Österreich war von 1999 bis 2003 für das Versenden von Massen- oder Werbe-E-Mail nach § 101 Telekommunikationsgesetz (TKG) 1997 die vorherige Zustimmung des Empfängers erforderlich (opt in), UCE und UBE somit verboten. Die Nachfolgeregelung, § 107 TKG 2003, erlaubt UCE an Unternehmen oder Behörden, mit Einschränkungen auch an bestehende Privatkunden, wenn diese weitere Nachrichten ablehnen können (opt out). Massen- oder Werbe-E-Mail an Privatpersonen bedarf weiterhin der vorherigen Zustimmung des Empfängers (opt-in). Zuwiderhandlungen werden von der Fernmeldebehörde mit bis zu 37.000 Euro bestraft, allerdings ist nur eine Verfolgung österreichischer oder deutscher Täter erfolgversprechend. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit einer Klage durch den Empfänger auf Unterlassung oder durch einen Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs.

In den USA wurde durch den CAN-SPAM-Act Spam im Prinzip verboten. Mittlerweile wurden die ersten Spammer bereits verhaftet, 2004 wurde in den USA ein Spammer zu einer Haftstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Im Anti Spam Gesetz ist Australien Vorreiter und drohte Spammern als erstes Land mit harten Strafen, wobei die Parteiwerbung dort noch erlaubt ist, im Gegensatz zu Deutschland.



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